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1.-Mai-Festreglement

Februar 2003

Dieses Reglement regelt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsorganisationen und dem Vorstand bzw. Organisationskomitee des 1.-Mai-Komitees. Es legt die Rechte und Pflichten, der Mitgliedsorganisationen, die Konditionen für StandbetreiberInnen und die Beteiligung Dritter am 1.-Mai-Fest fest.
 

1. Allgemeines

1.1. Der 1. Mai ist ein Fest der Solidarität. Der gemeinsame Einsatz aller Mitglieds-organisationen ist Voraussetzung für sein Gelingen.

1.2. Der Vorstand benennt verschiedene Leitungsfunktionen wie Demonstrations-, Sicherheits- und Platzverantwortliche. Den Anweisungen des Vorstandes und den Funktionären ist während der Demonstration und während des gesamten Festes Folge zu leisten.

1.3. Sachbeschädigungen auf dem vom 1.-Mai-Komitee gemieteten Festplatz haben Schadenersatzkosten zur Folge. Organisationen, die sich nachweislich an solchen Sachbeschädigungen beteiligen (Sprayereien, Klebereien, etc.) sind Schadenersatz pflichtig und können vom Komitee ausgeschlossen werden. Die StandbereiberInnen sind für eine Haftpflichversicherungen selbst verantwortlich.

1.4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung des Reglements. Bei Verstössen kann der Vorstand das von beteiligten Organisationen geleistete Platzdepot zurück-behalten oder einziehen. Im Falle von Zuwiderhandlungen erhöht sich das zu leistende Platzdepot im Folgejahr um 100%.
 

2. Organisation / Mitarbeit

2.1. Die Mitgliedsorganisationen des 1.-Mai-Komitees verpflichten sich, für die Vorbereitung der 1.-Mai-Aktivitäten, die Propaganda sowie den Aufbau, den Betrieb, den Abbau und die Sicherheit des Festplatzes mindestens vier Personen für je drei Stunden Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die genaue Anzahl verlangter HelferInnen werden zwischen Vorstand und Mitgliedsorganisationen ausgehandelt. Die HelferInnen erhalten Essensbons.

2.2. Die bereits am Wochenende beteiligten Organisationen sind zusätzlich dazu verpflichtet, eine Person während eines ganzen Tages für den Auf- oder Abbau zur Verfügung zu stellen.

2.3. Alle anderen am Fest mit einem Verkaufsstand Teil nehmenden Mitgliedsorganisationen sind dazu verpflichtet, für Auf- und Abbau eine Person für drei Stunden Arbeit zur Verfügung zu stellen. Verstösse gegen diese Regelung werden mit einem Abzug von CHF 100.— auf die Rückgabe des Platzdepots geahndet.
 

3. Standplätze

3.1. Für das 1.-Mai-Fest werden Infostände, Verkaufsstände und eine beschränkte Zahl von Festwirtschaften an die BetreiberInnen vergeben. Info- und Verkaufsstände werden auf Grund eines Zonenplans in der Reihenfolge des Zahlungseingangs durch den Vorstand vergeben. Bei verspäteter Zahlung (nach dem 25. April), wird für den Zusatzaufwand eine Gebühr von CHF 50.— erhoben.

3.1.1. Infostände
Informationsstände dienen der Verbreitung und dem Verkauf von Materialien in einem politischen Zusammenhang. Es dürfen keinerlei Esswaren und Getränke verkauft oder abgegeben werden. Informationsstände für Mitgliedsorganisationen sind kostenlos, haben aber an den dafür vorgesehen Standorten zu stehen. Die Infostandgebühr für Organisationen, die nicht Mitglied des 1.-Mai-Komitees sind, beträgt CHF 200.—. Über die Vergabe und die Platzierung entscheidet der Vorstand.

3.1.2. Verkaufsstände
Die Verkaufsstände dürfen Esswaren, Tee und Kaffee verkaufen. Der Getränke-verkauf im kleineren Rahmen ist erlaubt, sofern die Getränke vorgängig schriftlich über den Vorstand beim 1.-Mai-Komitee bestellt wurden. Verkaufsstände haben auf diesen Getränken eine Marge von 10%. Zuwiderhandlungen werden mit einer Busse in der Höhe von CHF 2000.— und dem sofortigen Entzug der Platzbewilligung belegt.

Standgebühren:
Breite der Verkaufsstände Fest am Wochenende
  • 3 Meter*
CHF 450.—
  • 5 Meter
CHF 750.—
  • 7 Meter
CHF 1'000.—

* es darf kein Zelt / Verkaufswagen aufgestellt werden, das / der eine Breite von mehr als 2 Metern aufweist
Jedem Standplatz wird ein Rayon zugeteilt, in dem die Verkaufsstände für die Reinigung und Abfallentsorgung zuständig sind. Zwischen den einzelnen Ständen muss aus feuerpolizeilichen Gründen ein Abstand von mindestens 50 cm eingehalten werden.

3.1.3. Festwirtschaften
Festwirtschaften bieten dem 1.-Mai-Fest gedeckte Restaurationsbetriebe, Sitzplätze und ein inhaltliches Programm. Die Bedingungen für die Vergabe und den Betreib sind im Reglement für Festwirtschaften festgehalten (siehe Appendix B).

3.1.4. Bar- und barähnliche Standplätze
Bar- und ähnliche -Betriebe können vorgängig durch den Vorstand bewilligt werden. Die Richtlinien für Getränkeverkauf und Abgaben sind im Barreglement festgehalten (siehe Appendix A).

3.1.5. Kommerzielle Anbieter
Bei Bedarf kann der Vorstand Standplätze an Anbieter vergeben, solange diese die Angebote der Mitgliedsorganisationen nicht konkurrenzieren.

3.2. Strom- und Abfallentsorgungskosten werden separat in Rechnung gestellt. Die aktuellen Gebühren werden vom Vorstand festgelegt.

3.3. Jede am 1. Mai mit einem Verkaufsstand Teil nehmende Organisation bezahlt ein symbolisches Platzdepot von CHF 500.—. Dieses Depot wird zurückerstattet, sofern keine Verstösse gegen dieses Reglement vorliegen. Es wird nicht zurückerstattet, wo keine HelferInnen gestellt werden (Verstösse gegen 2.1 und 2.2) und nicht oder nur teilweise zurückerstattet, wo andere Verstösse gegen das Festreglement vorliegen.
 

Appendix A: Barreglement

Grundlage für das Barreglement ist das Festreglement sowie der Grundsatz, dass das Budget des 1.-Mai-Festes zum überwiegenden Teil aus dem Erlös des Getränkeverkaufs bestritten wird, weshalb das 1.-Mai-Komitee über das Getränkemonopol verfügt.

Das Barreglement gilt für alle Stände, Bars und Festwirtschaften, die am 1. Mai Getränke verkaufen.

  • Alle Stände, die Getränke (Ausnahme: Tee und Kaffee) verkaufen, bedürfen einer Bewilligung durch das 1.-Mai-Komitee. Dies gilt auch für solche, die nicht reine Barbetriebe sind.
     
  • Grundlage für eine Bewilligung ist die Einhaltung des Festreglements sowie die Erklärung, sich an die vom vom Vorstand bestimmten Mindestverkaufspreise für Getränke zu halten.
  • Sämtliche Getränke müssen – soweit nicht anders vereinbart – über das 1.-Mai-Komitee bezogen werden. Getränke, die nicht über das 1.-Mai-Komitee bezogen werden (Spezialitäten, z.B. importierter Rum), müssen vorgängig vom Vorstand bewilligt werden. Es besteht eine offene Deklarationspflicht gegenüber dem 1.-Mai-Komitee. Für Getränke, die nicht über das 1.-Mai-Komitee bezogen werden, gelten folgende Abgaben:
    - Wein für Mischgetränke: CHF 10.— pro Liter
    - Hochprozentiges: CHF 25.— pro Liter.
     
  • Für alle Getränke, die über das 1.-Mai-Komitee bezogen werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die BetreiberInnen von Festwirtschaften. Es werden nur ganze Flaschen mit 10% Rabatt auf den Buffetverkaufspreis abgegeben.
     
  • Für Hochprozentiges wird kein Rabatt gewährt. Es wird ein Aufpreis von CHF 40.— auf den Einkaufspreis verlangt.
     
  • Die Getränke werden nur gegen bar verkauft, um den administrativen Aufwand nicht unnötig zu erhöhen.
     
  • Auf dem Platz sind nur unzerbrechliche Plastikbecher zugelassen. Diese können zum Einstandspreis beim 1.-Mai-Komitee bezogen werden.
     

Berechnungsgrundlagen

Beim Wein entspricht der Rabatt / die Abgabe etwa der Durchschnittsmarge (-10%), die das 1.-Mai-Komitee über den Weinverkauf einnimmt. Die Differenz zwischen Stand- / Bar-Einkaufspreis und 1.-Mai-Komitee-Einkaufspreis geht zugunsten der Stand- / BarbetreiberInnen.

Bei Hochprozentigem wird mit einer Gewinnmarge von mindestens 150% gerechnet, die je hälftig in die Kasse des 1.-Mai-Komitees und in die Kasse der Stand- / BarbetreiberInnen fliesst.
 

Appendix B: Reglement für Festwirtschaften

  • Der Vorstand gibt im Dezember-Plenum bekannt, wie viele Festwirtschaften am 1. Mai und am Wochenende betreiben werden können. Mitgliedsorganisationen, die eine Festwirtschaft betreiben wollen, können sich bis zum Januar-Plenum melden.
     
  • Über Vergabe und Platzierung der Festwirtschaften entscheidet der Vorstand. Entscheidungskriterien sind das kulinarische und inhaltliche Programm, die Mitwirkung der Mitgliedsorganisation im 1.-Mai-Komitee und die Professionalität der BetreiberInnen. Mit den BetreiberInnen wird vom Vorstand ein Vertrag ausgehandelt, der die Einzelheiten regelt.
     
  • Festwirtschaften bezahlen Platz- und Materialdepot, jedoch keine Miete für das Material.
     
  • Vom Gewinn aus dem Getränkeverkauf fliessen 80% an das 1.-Mai-Komitee und 20% an die BetreiberIn der Festwirtschaft. Verrechnet wird zum Flaschenpreis nach den Bezügen aus dem Kühlwagen. 1 Keg offenes Bier entspricht 60 Stangen. Fehlendes Leergut wird zu 100% den Festwirtschaften verrechnet.