Statuten des 1. Mai-Komitees
NAME, ZWECK und SITZ
Art. 1
Unter dem Namen "1. Mai-Komitee Zürich" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff.
ZGB.
Art. 2
Der Verein bezweckt den kulturellen Austausch und die Förderung von Schweizern und Schweizerinnen mit Ausländer und Ausländerinnen, die Verbesserung der Situation der in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie international die Befreiung und Selbstbestimmung der Völker.
Der Verein erfüllt diese Aufgabe durch:
- Unterstützung von Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen
- Durchführung eines Volksfest am 1. Mai
- Organisation politischer Veranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit
Art. 3
Sitz des Vereins ist Zürich
MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
a. Ordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft können ausschliesslich juristische Personen und Organisationen ohne wirtschaftliche Zielsetzung erlangen, welche die Ziele des Vereins unterstützen und die vorliegenden Statuten sowie das Platzreglement anerkennen. Untergruppen einer Mitgliedsorganisation können nur selbstständige Mitglieder werden, wenn sie selbst Vereine im Sinne von Art. 60ff ZGB sind.
b. Ausserordentliche Mitglieder
Als Gönner und Gönnerinnen des Vereins können natürliche und juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie die Zielsetzung des Vereins unterstützen und die Statuten anerkennen. Die Mitgliedschaft beschränkt sich auf finanzielle und beratende Unterstützung. Sie ist nicht an aktive Mitarbeit gebunden, beinhaltet kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung, jedoch das passive Wahlrecht.
Art. 5
a. Ordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Einzahlung eines Mitgliederbeitrags erworben. Über Neuaufnahmen entscheidet die Vereinsversammlung. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs muss nicht begründet werden.
b. Ausserordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Einzahlung eines Mitgliederbeitrags erworben. Über strittige Aufnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlöscht durch
- Auflösung der Mitgliedsorganisation
- Austritt durch schriftliche Erklärung per Ende eines Kalenderjahres
- Ausschluss, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.
Art. 7
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden; er braucht nicht begründet zu werden.
ORGANE
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
* die Vereinsversammlung (Plenum)
* der Vorstand (Ausschuss)
* die Rechnungsrevisoren
Art. 9
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Kompetenzen:
* Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
* Festlegung des Mitgliederbeitrages
* Wahl des Vorstandes und der Revisoren
* Genehmigung des Platzreglementes und dessen Abänderung
* Beschlussfassung über Neuaufnahmen von ordentlichen Mitgliedern und Ausschlüsse, Zuwendungen im Sinne von Art. 2, Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins sowie über Geschäfte, die vom Vorstand vorgelegt werden.
Jede Mitgliedsorganisation hat an der Vereinsversammlung eine Stimme.
Art. 10
Die Vereinsversammlungen werden je nach Notwendigkeit vom Vorstand einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich. Ein Fünftel der Mitglieder kann eine Vereinsversammlung verlangen.
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er bestimmt eine Kassierin/ einen Kassier; im übrigen konstituiert er sich selbst. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand weitere Personen beiziehen.
Art. 12
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Versammlungen vor und vertritt den Verein ausschliesslich gegen aussen. Die Finanzkompetenz des Vorstandes beläuft sich in einmaligen nicht wiederkehrenden Posten auf maximal Fr. 5000.--. Insbesondere bereitet der Vorstand das Festprogramm für den 1. Mai vor und leitet dessen Durchführung nach Massgabe des Platzreglements. Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder offen. Jedes Vorstandsmitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme.
Art. 13
Aktionen und Publikationen der Mitglieder, welche unter dem Vereinsnamen laufen, sind dem Vorstand vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 14
Vorstandsmitglieder zeichnen mit Einzelunterschrift für den Verein.
FINANZEN
Art. 15
Zur Verfolgung des statuarischen Zwecks erhebt der Verein jährlich zu bezahlende Mitgliederbeiträge
a. für ordentliche Mitglieder mindestens Fr. 100.--
b. für ausserordentliche Mitglieder mindestens Fr. 60.-
Erhöhungen müssen von der Vereinsversammlung genehmigt werden. Die Tätigkeit des Vereins wird weiter durch Spenden und Erträge aus laufenden Aktivitäten finanziert.
Art. 16
Das 1.-Mai-Komitee führt einen Aktions-Fonds, aus dem Projekte, die dem Vereinsziel (Art. 2) entsprechen, unterstützt werden können. Über die Vergabe entscheidet auf schriftliche und traktandierte Anträge die Plenumsversammlung. Der Fonds wird aus den Gewinnüberschüssen der Jahresrechnung alimentiert.
Art. 17
Das 1.-Mai-Komitee bildet Reserven in der Höhe von 2/3 eines Jahresbudgets. Bis zur erfolgreichen Reservenbildung fliessen 20% des Reingewinns in den Aktions-Fonds.
Art. 18
Für die Verbindlichkeiten des Vereins "1. Mai-Komitee Zürich" haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 19
Wahlen und Abstimmungen der Vereinsversammlung und im Vorstand erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen und gültigen Stimmen. Ausgenommen sind Beschlussfassung der Vereinsversammlung über die Parolen und das Schwerpunkt-Thema, eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins; diese erfolgen durch eine Mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen und gültigen Stimmen.
Art. 20
Wird der Verein aufgelöst, ist das verbleibende Restvermögen einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Die Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 21
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. September und endet am 31. August.
Art. 22
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Gründungsversammlung sofort in Kraft. Massgebend ist der Wortlaut des Textes in deutscher Sprache.
8.12.1992 / BM / 16.6.1998 / PS / REVISION 1
2.8.1999 / PS / REVISION 2
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